Drohnen: Die Spione der Nachbarschaft?

20.08.2015

Deutschland ist im Flugrausch. Wie das Preisvergleichsportal billiger.de bekannt gibt, ist die Nachfrage nach so genannten Quadrocoptern allein innerhalb des vergangenen Jahres um rund 60% gestiegen.

Insbesondere die mit Videokameras ausgerüsteten Drohnen bieten den großen Reiz, spektakuläre Luftaufnahmen anzufertigen. Doch was, wenn der Nachbar auf einmal zum Dachfenster hineinfilmt? Oder man kein Ticket für’s Stadion am Samstag ergattern konnte? Kann man dann einfach mittels Drohne aus gemütlicher Entfernung seine persönliche Live-Übertragung genießen?

Grundsätzlich darf in Deutschland zunächst einmal jeder im privaten Rahmen mit Kameradrohnen fliegen, eine entsprechende Haftpflichtversicherung vorausgesetzt. Die ist seit 2005 Pflicht und wird von Vielen gerne vernachlässigt. Außerdem dürfen die Geräte nicht schwerer als fünf Kilo sein und nur in Sichtweite im so genannten unkontrollierten Luftraum verkehren. Dieser reicht bis in 762 Meter Höhe, endet jedoch im Umkreis von mindestens 1,5 Kilometern zu Flughäfen, Krankenhäusern oder Militärbasen. Menschenansammlungen oder Unglücksorte sind auch tabu. Aufpassen müssen Bewohner rund um die 16 deutschen Großflughäfen. Dort gibt es zusätzlich eine ausgeweitete Kontrollzone, die oft das ganze Stadtgebiet umfasst und in der der Aufstieg nur bis zu einer Höhe von 30 Metern erlaubt ist.

Zu beachten ist aber auch, WAS mit den kleinen Drohnen überhaupt gefilmt wird. Denn in Deutschland besitzt jeder Bürger das Recht am eigenen Bild! Wer gezielt und identifizierbar aufgenommen wird, muss damit auch einverstanden sein. Das unerwünschte Eindringen in die nachbarschaftliche Privatsphäre verstößt also gegen die Persönlichkeitsrechte und kann mit Geld- und schlimmstenfalls Gefängnisstrafe geahndet werden. In den USA haben frustrierte Bürger sogar schon zur Flinte gegriffen, um die fliegenden Spione von ihrem Grundstück fernzuhalten. Auch bei uns ist die Zerstörung einer Drohne unter erwiesener Notwehr erlaubt – aufgrund der hiesigen Waffenverordnung allerdings ungleich schwerer umzusetzen.

Ein wichtiger Hinweis noch: Sobald der Betrieb einer Drohne eine gewerbliche Absicht verfolgt, gilt sie als unbemanntes Flugobjekt und unterliegt den deutlich strengeren Auflagen des Luftverkehrsgesetzes. Diese gewerbliche Absicht kann schon vorliegen, wenn ein Drohnenvideo etwa durch Youtube-Werbung ein paar Cent an Einnahmen für den Uploader erzielt. Der Unterschied liegt also nicht im Gerät, sondern einzig in der Nutzung.

Und wie sähe die Rechtslage nun im Falle des Bundesligaabends per Drohnen-Livestream aus? Im Stadion hat natürlich der Betreiber das Hausrecht und oben drüber ließe sich mit dem Verweis auf die Menschenansammlungen argumentieren. Das Problem ist jedoch viel pragmatischer. Denn mit Akkulaufzeiten von selten mehr als zehn Minuten wäre die Show ohnehin schon vorbei, bevor die erste Bratwurst vom Grill kommt.

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Quelle: spector – Fotolia, Tomasz Zajda – Fotolia, chesky – Fotolia, Dreaming Andy – Fotolia*  *Bitte das betreffende Bildmaterial nur in Zusammenhang mit der Veröffentlichung der zugehörigen Pressemitteilung veröffentlichen und das Werk auf keine sonstige Weise verwenden oder in Umlauf bringen. Bitte beachten Sie zudem die Lizenzbedingungen sowie den Download-Vertrag von Fotolia: https://de.fotolia.com/Info/Agreements/StandardLicense
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